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   LG Göttingen, 21.09.2017 - 12 O 58/16   

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https://dejure.org/2017,44909
LG Göttingen, 21.09.2017 - 12 O 58/16 (https://dejure.org/2017,44909)
LG Göttingen, Entscheidung vom 21.09.2017 - 12 O 58/16 (https://dejure.org/2017,44909)
LG Göttingen, Entscheidung vom 21. September 2017 - 12 O 58/16 (https://dejure.org/2017,44909)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 4 Nr 14b UStG; § 4 Nr 16b UStG; § 812 Abs 1 S 1 Alt 1 BGB; § 812 Abs 3 BGB; § 37 Abs 2 AO; § 164 Abs 4 S 1 AO
    Arzt; Behandlung; Krankenhausapotheke; Rückforderung; Umsatzsteuer; ungerechtfertigte Bereicherung; Versicherung; Zytostatika

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Pflicht zur Rückerstattung von Umsatzsteuer für Zytostatika-Zubereitungen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • bld.de (Leitsatz/Kurzinformation)

    Klage auf Rückzahlung zu viel berechneter Umsatzsteuer im Zusammenhang mit Zytostatika-Zubereitungen ist begründet

  • Deutsche Gesellschaft für Kassenarztrecht PDF, S. 82 (Leitsatz und Kurzinformation)

    Arzneimittel/Medizinprodukte/Hilfsmittel/Heilmittel | Apotheken | Rückerstattung der Umsatzsteuer (Zytostatika-Versorgung) | Pflicht zur Rückerstattung von Umsatzsteuer für Zytostatika-Zubereitungen

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (13)

  • BGH, 18.04.2012 - VIII ZR 253/11

    Umsatzsteuersatz für das Legen eines Hausanschlusses durch ein

    Auszug aus LG Göttingen, 21.09.2017 - 12 O 58/16
    Auf zivilrechtlicher Ebene hat die Beklagte jedenfalls eine Vermögensmehrung - wenn auch nur als Mittler für die staatliche Stelle - erfahren (so auch BGH, Urteil vom 18.04.2012, VIII ZR 253/11).

    Hinzukommt, dass der BGH in einem vergleichbaren Fall eine Entreicherung abgelehnt hat, wenn der Unternehmer - wie vorliegend die Beklagte - die an das Finanzamt abgeführten Umsatzsteuerbeträge erstattet verlangen kann (BGH, Urteil vom 18.04.2012, VIII ZR 253/11, zit. nach juris, Rn. 12).

    aa) Nach der Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 18.04.2012, VIII ZR 253/11, zit. nach juris, Rn. 24 ff., 9 m.w.N.) kann sich der Bereicherungsschuldner zwar in Höhe der an das Finanzamt abgeführten Umsatzsteuer grundsätzlich auf den Wegfall der Bereicherung berufen, allerdings ist die Beklagte nach der weiteren, auf den vorliegenden Fall übertragbaren Rechtsprechung des BGH aufgrund einer vertraglichen Nebenpflicht (vgl. insofern BGH, Urteil vom 18.04.2012, VIII ZR 253/11, zit. nach juris, Rn. 24, 9 mit Verweis auf BGH, Urteil vom 11.12.1974 - VIII ZR 186/73, zit. nach juris, dort Rn. 6) verpflichtet, die Rechnungen gemäß § 14c Abs. 1 Satz 2, § 17 Abs. 1 Satz 1, 7 UStG zu berichtigen, so dass sie die gezahlten Umsatzsteuerbeträge gemäß § 37 Abs. 2 AO vom Finanzamt erstattet verlangen kann.

    Soweit das Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) vom 28.09.2016 (Anlage B 10 zur Klage) als Beleg hierfür angeführt wird (Rn. 62), ist diese Verwaltungsanweisung an die Finanzbehörden schon aufgrund ihrer allein steuerverwaltungsinternen Wirkung per se nicht geeignet, eine entsprechende zivilrechtliche Pflicht zu begründen (vgl. BGH, Urteil vom 18.04.2012, VIII ZR 253/11, zit. nach juris, Rn. 26).

    Soweit das Sozialgericht Reutlingen zudem der Auffassung ist, der BGH stütze sich bei der Annahme einer vertraglichen Nebenpflicht (Urteil vom 18.04.2012, VIII ZR 253/11) auf detaillierte Ausführungen in einem Schreiben Bayerischen Landesamtes für Steuern (Rn. 63), so ist dies nicht zutreffend.

    Dies wäre nur der Fall, wenn der Anspruch uneinbringlich ist oder es nach den Umständen zumindest äußerst schwierig ist, die Forderung durchzusetzen (BGH, Urteil vom 18.04.2012, VIII ZR 253/11, zit. nach juris, Rn. 25).

    Dies besagt aber - wie der BGH für den, wie ausgeführt, vergleichbaren Fall entschieden hat (BGH, Urteil vom 18.4.2012, VIII ZR 253/11, zit. nach juris, Rn. 26) - lediglich, dass der leistende Unternehmer aus Sicht des Bundesfinanzministeriums steuerrechtlich nicht verpflichtet ist, eine Berichtigung von Rechnungen vorzunehmen.

  • LG Duisburg, 15.05.2017 - 5 S 12/17

    Anforderung an die Zurückweisung einer Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO in einem

    Auszug aus LG Göttingen, 21.09.2017 - 12 O 58/16
    Diese Vorschrift betrifft aber allein das Verhältnis zwischen dem Aussteller der Rechnung und der Finanzverwaltung und begründet keine entsprechende Zahlungspflicht des Käufers (LG Duisburg, Beschluss vom 15.05.2017, 5 S 12/17, Anlage B 14).

    Umgekehrt ist kein schutzwürdiges Interesse der Beklagten erkennbar, eine vermeidbare Steuer be lastung an den Versicherungsnehmer des Klägers weiterzuleiten (so zutreffend auch LG Duisburg, Beschluss vom 15.05.2017, 5 S 12/17, Anlage B 14; vgl. AG Neumünster, Urteil vom 27.06.2017, 39 C 883/16, S. 3, Anlage B 15).

    Es kommt daher darauf an, ob der von der Beklagten gegenüber dem Versicherungsnehmer der Klägerin vorgenommene Steuerausweis nach steuerrechtlichen Grundsätzen zutreffend war (so auch etwa LG Duisburg, Beschluss vom 15.05.2017, 5 S 12/17, Anlage B 14).

    Auch aus der vorliegend in Bezug genommenen sozialgerichtlichen Rechtsprechung ergibt sich insofern nichts anderes (so auch LG Duisburg, Beschluss vom 15.05.2017, 5 S 12/17, S 4, Anlage B 14).

    Damit kann gemäß § 164 Abs. 2 AO sowohl der Steuerpflichtige als auch das Finanzamt jederzeit eine Aufhebung oder Änderung der Steuerfestsetzung herbeiführen, solange der Vorbehaltszeitraum nicht abgelaufen ist oder eine Aufhebung des Vorbehalts, etwa nach einer Betriebsprüfung im Sinne von § 164 Abs. 3 Satz 3 AO, stattgefunden hat (so auch LG Duisburg, Beschluss vom 15. Mai 2017, 5 S 12/17, Anlage B 14, S. 5).

  • BFH, 24.09.2014 - V R 19/11

    Verabreichung von Zytostatika an ambulant behandelte Patienten eines

    Auszug aus LG Göttingen, 21.09.2017 - 12 O 58/16
    Ein in einem Krankenhaus ambulant behandelter Patient bzw. aus übergegangenem Recht dessen Krankenversicherung hat gegen das Krankenhaus, das in Unkenntnis der später ergangenen Rechtsprechung des BFH (Urteil vom 24.09.2014 - Az. V R 19/11) für die entgeltliche Abgabe von individuell zubereiteter Zytostatika steuerrechtlich zu Unrecht Umsatzsteuer berechnet, eingezogen und an die Finanzbehörden weitergeleitet hat, unter dem Gesichtspunkt ungerechtfertigter Bereicherung gemäß § 812 Abs. 1 S. 1 1. Alt. BGB einen Anspruch auf Rückzahlung der entrichteten Umsatzsteuer, solange eine anderweitige steuerrechtliche Festsetzung der Umsatzsteuer zugunsten des Krankenhauses möglich ist.

    Die umsatzsteuerrechtliche Einordnung von zytostatikahaltigen Arzneimittelzubereitungen durch Krankenhausapotheken war Gegenstand eines steuerrechtlichen Verfahrens (Az. V R 19/11) beim Bundesfinanzhof (BFH).

    Der BFH habe mit dem vorgenannten Urteil vom 24.09.2014, V R 19/11, entschieden, dass Umsätze aus der Verabreichung von Zytostatika im Rahmen einer ambulanten, in einem Krankenhaus durchgeführten ärztlichen Heilbehandlung, als ein mit der ärztlichen Heilbehandlung eng verbundener Umsatz gemäß § 4 Nr. 14b UStG (= § 4 Nr. 16b UStG a.F.) umsatzsteuerfrei sei.

    Deren Umsatzsteuerfreiheit steht - gemäß der überzeugenden Rechtsprechung des BFH (Urteil vom 24.09.2014, V R 19/11, zit. nach juris) - materiell-rechtlich eindeutig fest.

    Selbst wenn man hier im Hinblick auf das bereits im Jahr 2011 anhängig gemachte Verfahren des BFH zum Az. V R 19/11 annimmt, dass die Versicherungsnehmer der Klägerin insofern bereits im Jahr 2012 Kenntnis von der Umsatzsteuerfreiheit hätten erlangen müssen, war insofern am 10.12.2015 keine Verjährung eingetreten.

  • SG Nürnberg, 22.10.2015 - S 7 KR 601/14

    Kein Anspruch der Krankenkassen auf Rückzahlung von 2010 gezahlte Umsatzsteuer

    Auszug aus LG Göttingen, 21.09.2017 - 12 O 58/16
    Soweit das Sozialgericht Nürnberg (Urteil vom 22.10.2015, S 7 KR 601/14, S. 3, Anlage 1 zum Schriftsatz der Beklagten vom 13.07.2017) der Auffassung ist, es bestünde keine vertragliche Nebenpflicht zur Herbeiführung einer Korrektur der bestandskräftigen Umsatzsteuerbescheide und dies mit der dort vorhandenen Nettopreisvereinbarung begründet, so ist eine solche vorliegend bereits nicht vorgetragen.

    Das von der Beklagten in Bezug genommene Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 22.10.2015, S 7 KR 601/14 (Anlage B1 zum Schriftsatz vom 13.07.2017) geht bereits von einem anderen Sachverhalt aus, da es dort um Leistungen einer gesetzlichen Krankenversicherung geht und insofern Bezug auf einen zwischen den dortigen Beteiligten geschlossenen - vorliegend indes nicht behaupteten - Apothekenvertrag genommen wird, welcher die Abrechnung zuzüglich Mehrwertsteuer vorsehe.

  • BSG, 17.07.2008 - B 3 KR 18/07 R

    Krankenversicherung - Höhe der Vergütung für Sondennahrung bei einer

    Auszug aus LG Göttingen, 21.09.2017 - 12 O 58/16
    Bei einer solchen sind nach der Rechtsprechung des BSG beide Vertragsbeteiligte dem Risiko eines unzutreffenden Umsatzsteueransatzes ausgesetzt mit der Folge, dass, wenn die Steuer im Bruttopreis zu hoch veranschlagt ist, der Abnehmer den vereinbarten Preis in der Regel auch dann zahlen muss, wenn nach objektiver Rechtslage ein niedriger Ausweis möglich gewesen wäre; dem könnten, so das BSG weiter, die Beteiligten nur entgehen durch Vereinbarung von Nettopreisen, bei denen die Höhe der zu tragenden Umsatzsteuer nach dem Betrag bemessen sei, der von Unternehmen an den Steuerfiskus abzuführen ist (BSG, Urteil vom 17.07.2008, 3 KR 18/07 R).

    Zudem nimmt das Sozialgericht Nürnberg Bezug auf ein Urteil des Bundessozialgerichts, in welchem - in Übereinstimmung mit dem oben Gesagten - eine bestandskräftig gewordene Umsatzsteuerfestsetzung durch die Finanzverwaltung vorlag (BSG, Urteil vom 17.07.2008, B 3 KR 18/07 R, juris, Rn. 13).

  • BGH, 18.09.2007 - XI ZR 447/06

    Auslegung eines Verzichts auf die Einrede der Verjährung; Rechtsfolgen des

    Auszug aus LG Göttingen, 21.09.2017 - 12 O 58/16
    Unabhängig davon, dass Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung grundsätzlich innerhalb der 3-jährigen Regel-Verjährungsfrist verjähren, kann ein Hauptschuldner auf die Einrede der Verjährung durch einseitige Erklärung vor oder nach Eintritt der Verjährung verzichten (BGH, Urteil vom 18.09.2007 - XI ZR 447/06 -, juris, Rn. 15).
  • BGH, 02.11.2001 - V ZR 224/00

    Anspruch auf Ausstellung einer Rechnung mit Umsatzsteuer-Ausweis; Wirksamkeit

    Auszug aus LG Göttingen, 21.09.2017 - 12 O 58/16
    Die inzidente Prüfung von anderen Rechtsgebieten in zivilrechtlichen Ansprüchen gehört zur Aufgabe des in einen Zivilrechtsstreit angerufenen Zivilrichters (vgl. BGH, Urteil vom 02.11.2001, V ZR 224/00 = NJW-RR 2002, Seite 377 f.).
  • OLG Hamm, 26.05.2014 - 18 U 29/13

    Rückforderung der Maklerprovision wegen Unwirksamkeit des Hauptvertrages

    Auszug aus LG Göttingen, 21.09.2017 - 12 O 58/16
    (2) Praktische Wertlosigkeit und damit eine die Entreicherung begründende Uneinbringlichkeit des Anspruchs läge allerdings vor, wenn eine rechtskräftige Steuerfestsetzung vorliegen würde und die Beklagte insofern keinen Rückgriff bei den Steuerbehörden nehmen könnte; eine steuerliche Mehrbelastung des Bereicherungsschuldners ist im Rahmen des § 818 Abs. 3 BGB dann zu berücksichtigen, wenn sie endgültig ist (BGH, Urteil vom 15.01.1992 - IV ZR 317/90 -, juris, Rn. 33; OLG Hamm, Urteil vom 26.05.2014 - I-18 U 29/13 -, juris, Rn. 44).
  • BGH, 11.12.1974 - VIII ZR 186/73

    Verpflichtung zur Ausstellung von Rechnungen, in denen die Umsatzsteuer gesondert

    Auszug aus LG Göttingen, 21.09.2017 - 12 O 58/16
    aa) Nach der Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 18.04.2012, VIII ZR 253/11, zit. nach juris, Rn. 24 ff., 9 m.w.N.) kann sich der Bereicherungsschuldner zwar in Höhe der an das Finanzamt abgeführten Umsatzsteuer grundsätzlich auf den Wegfall der Bereicherung berufen, allerdings ist die Beklagte nach der weiteren, auf den vorliegenden Fall übertragbaren Rechtsprechung des BGH aufgrund einer vertraglichen Nebenpflicht (vgl. insofern BGH, Urteil vom 18.04.2012, VIII ZR 253/11, zit. nach juris, Rn. 24, 9 mit Verweis auf BGH, Urteil vom 11.12.1974 - VIII ZR 186/73, zit. nach juris, dort Rn. 6) verpflichtet, die Rechnungen gemäß § 14c Abs. 1 Satz 2, § 17 Abs. 1 Satz 1, 7 UStG zu berichtigen, so dass sie die gezahlten Umsatzsteuerbeträge gemäß § 37 Abs. 2 AO vom Finanzamt erstattet verlangen kann.
  • BGH, 15.01.1992 - IV ZR 317/90

    Verweigerung einer behördlichen Genehmigung für einen Grundstückskaufvertrag;

    Auszug aus LG Göttingen, 21.09.2017 - 12 O 58/16
    (2) Praktische Wertlosigkeit und damit eine die Entreicherung begründende Uneinbringlichkeit des Anspruchs läge allerdings vor, wenn eine rechtskräftige Steuerfestsetzung vorliegen würde und die Beklagte insofern keinen Rückgriff bei den Steuerbehörden nehmen könnte; eine steuerliche Mehrbelastung des Bereicherungsschuldners ist im Rahmen des § 818 Abs. 3 BGB dann zu berücksichtigen, wenn sie endgültig ist (BGH, Urteil vom 15.01.1992 - IV ZR 317/90 -, juris, Rn. 33; OLG Hamm, Urteil vom 26.05.2014 - I-18 U 29/13 -, juris, Rn. 44).
  • LG Bochum, 29.03.2017 - 4 O 392/16

    Erstattung von Umsatzsteuer für Zytostatika gegenüber dem privaten

  • BGH, 28.02.2002 - I ZR 318/99

    "Videofilmverwertung"; Nachforderung nachträglich erhobener Mehrwertsteuer

  • EuGH, 13.03.2014 - C-366/12

    Klinikum Dortmund - Vorabentscheidungsersuchen - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie

  • OLG Braunschweig, 22.05.2018 - 8 U 130/17

    Anspruch des Patienten auf Erstattung nicht geschuldeter Umsatzsteuer bei der

    Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Göttingen vom 21.09.2017 - Az.: 12 O 58/16 - wird zurückgewiesen.

    unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Göttingen vom 21.09.2017, Az.: 12 O 58/16, die Klage abzuweisen.

  • AG Köln, 06.02.2018 - 125 C 326/17

    Annahme der Umsatzsteuerpflicht als Geschäftsgrundlage des Kaufvertrages über die

    Dies kann nur der Unternehmer durch eine Korrektur der Rechnungen (vgl. LG Göttingen, Urteil vom 21.09.2017 - Az. 12 O 58/16).

    Zudem kommt hierin letztlich die gesetzgeberische Grundentscheidung zum Ausdruck, dem Unternehmer die Abwicklung der Umsatzsteuer ohne jedwede Gegenleistung aufzuerlegen (vgl. LG Göttingen, Urteil vom 21.09.2017 - Az. 12 O 58/16).

  • LG Mönchengladbach, 07.05.2018 - 1 O 215/17

    Zytostatika, Umsatzsteuer, Netto-/Bruttoentgeltvereinbarung

    Somit können die von der Beklagten gestellten Rechnung unabhängig von der Umsatzsteuerpflichtigkeit der darin abgerechneten Zytostatika-Zubereitungen nicht unrichtig sein (vgl. auch LG Bochum, Urteil vom 08.02.2017 - 4 O 392/16, BeckRS 2017, 113161; LG Dortmund, Urteil vom 11.01.2018 - 2 O 451/16, BeckRS 2018, 57; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 16.01.2018 - L 11 KR 1723/17, BeckRS 2018, 966; SG Reutlingen, Urteil vom 14.06.2017 - S 1 KR 3399/14, BeckRS 2017, 113959; a. A. LG Göttingen, Urteil vom 21.09.2017 - 12 O 58/16, BeckRS 2017, 139551 unter Ablehnung einer Bruttopreisvereinbarung).
  • LG Bonn, 22.05.2018 - 5 S 99/17
    Die genannten Entscheidungen betrafen entweder Bruttopreisabreden (LG Bochum, Urteil vom 08.02.2017, 4 A 392/16) oder es ermangelte einer Prüfung von § 313 Abs. 1 und 2 BGB (LG Düsseldorf, Urteil vom 08.03.2018, 3 S 2/17) bzw. einer Auseinandersetzung mit der Vorsteuerabzugsthematik (LG Mönchengladbach, Urteil vom 15.02.2018, 2 O 15/17; LG Göttingen, Urteil vom 21.09.2017, 12 O 58/16).
  • AG Mönchengladbach-Rheydt, 07.12.2017 - 10 C 294/17

    Rückzahlungbegehren eines privaten Krankenversicherers gegenüber einer

    Insbesondere ist es - entgegen der im Schriftsatz vom 23.11.2017 zuletzt unter Bezugnahme auf das Urteil des Landgerichts Göttingen vom 21.09.2017, Az. 12 O 58/16, geäußerten Auffassung der Klägerin - auch unerheblich, ob der Rechtsstreit die Frage betrifft, welche der Vertragsparteien, die nicht erwartete Umsatzsteuer zu tragen hat, oder - wie hier - die Frage, ob die Umsatzsteuer zurückzuerstatten ist, wenn sich herausstellt, dass diese nach den steuerrechtlichen Regelungen tatsächlich nicht abzuführen war.
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